AfA

AfA = Absetzung für Abnutzung. Gemeint ist die steuerrechtlich zulässige zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen.

Bei Immobilien beträgt die derzeitige „normale“ AfA 2 % pro Jahr. Mit anderen Worten: Man kann 2 % des Immoblienkaufpreises (ohne Grundstück) bei der Steuererklärung geltend machen. Bei Pflegeimmobilien-Investments gibt es zusätzlich noch die AfA für das enthaltene gekaufte Mobiliar. Dieser Wert liegt dann prozentual höher, da Möbel nicht über 50 Jahre, sondern nur über einen kürzeren Zeitraum abgeschrieben werden.