FAQ’s – Häufig gestellte Fragen

FAQ’s – Häufig gestellte Fragen

Fragen beim Kauf einer Pflegeimmobilie

Beim Kauf einer Pflegeimmobilie entstehen zwangsläufig Fragen, die nicht sofort beantwortet werden können. Einen Teil der Standardfragen, die immer wieder auftauchen, wird hier beantwortet.

Sollte Ihre Frage nicht dabei sein – setzen Sie sich bitte einfach über das Kontaktformular mit uns in Verbindung, wir helfen gern;

Kann ich eine Pflegeimmobilie/Pflegeappartment wieder verkaufen?. Im Prinzip genau wie ein Eigentümer einer Etagenwohnung, nur eben einer Spezialimmobilie aus dem Pflegebereich.

Damit haben Sie auch die gleichen Rechte. Sie können jederzeit Ihr Eigentum veräußern. Dies geht dann automatisch zusammen mit den Gemeinschaftsflächen, die Sie ja zusammen mit dem Pflegeappartment erworben haben.

Als Käufer einer Pflegeimmobilie, eines Pflegeappartments oder z.B. einer Dienstwohnung innerhalb einer Pflegeimmobilie wird dieses als Ihr Eigentum im Grundbuch eingetragen. Vergleichbar mit dem Eintrag z.B. einer Etagenwohnung.

Das Geschäft der Betreiber ist der Betrieb einer Pflegeeinrichtung, z.B. eines Pflegeheimes. Wenn diese Betreiber der Eigentümer einer kompletten Pflegeimmobilie sein wollten, müssten sie über sehr viel Eigenkapital verfügen, und dieses in die Pflegeimmmobilie investieren.
Für die Betreiber ist es wirtschaftlich wesentlich sinnvoller, wenn die Einrichtung gepachtet und die Miete an die Eigentümer der Pflegeappartments bezahlt wird.

Unabhängig davon ist es von Vorteil, wenn der künftige Betreiber einer Pflegeimmobilie bereits bei der Planung feststeht und in die Marktanalysen und die Planung einbezogen wird.

Im Prinzip ja.
Die meisten Betreiber bieten für die Eigentümer von Pflegeappartments ein bevorzugtes Belegungsrecht an. Und zwar nicht nur in dem Appartment selbst, sondern innerhalb der Pflegeeinrichtung oder eine andere Pflegeeinrichtung, die vom gleichen Betreiber betrieben wird.

Dieses bevorzugte Belegungsrecht gilt meist nicht nur für den Eigentümer des Pflegeappartments selbst, sondern auch für seine nächsten Angehörigen.

Rechtlich gesehen sind das Eigentum an dem Pflegeappartment und das direkte Wohnrecht in dem Appartment getrennte Dinge, die auch getrennt voneinander behandelt werden.

 

Beim Kauf eines Pflegeappartments (Teil einer Pflegeimmobilie) werden zum Einen die Grunderwerbssteuer (je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %) des Kaufpreises. Weiters entstehen Notar-, Grundbuch und Gerichtskosten. Diese betragen zwischen 1,5 % und 2 % des Kaufpreises.

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