Gemeinschaftseigentum

Unter Gemeinschaftseigentum versteht man das Grundstück, sowie Teile und Flächen am Gebäude, welche nicht direkt durch Sonder- / Teileigentum oder Sondernutzungsrecht einem einzelnen Eigentümer zugewiesen wurden. Die genaue Definition der Flächen im jeweiligen Gebäude regelt die Teilungserklärung.

Flächen welche als Gemeinschaftseigentum, umgangssprachlich auch mit Allgemeineigentum bezeichnet sind, können z. B. Treppenhäuser, Zufahrten zu Tiefgaragen, Waschküchen etc. sein. Aber auch technische Einrichtungen wie Heizungs-/Lüftungsanlagen, die Gebäudehülle, Abdichtungen an Flachdächern etc.

Im Bereich der Pflegeimmobilie kommen hier neben den oben genannten typischen Gemeinschaftseigentumsbereichen weitere Bereiche einer Pflegeeinrichtung hinzu. Dies sind insbesondere Aufenthaltsbereiche, Aufzüge, Großküche, Räume für Personal, Wäscherei, Gemeinschaftsbäder, Garten- und Terassenanlagen usw.