Bei der Beurkundung eines Immobilienkaufs unterscheidet man im Wesentlichen zwischen zwei Abwicklungsoptionen.
Das eine Verfahren ist, dass sich sowohl der Käufer als auch der Verkäufer auf einen gemeinsamen Notar zur Beurkundung einigen und dort auch in einem gemeinsamen Termin den Kaufvertrag schließen.
Ist eine gemeinsame Beurkundung beim selben Notar im selben Termin auf Grund der Umstände (z.B. räumlichen Entfernung von Käufer und Verkäufer) nicht möglich, gibt es die Möglichkeit, per Angebot und Annahme zu beurkunden.
Beim Angebotsannahmeverfahren wählt sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einen eigenen Notar. Meistens unterbreitet dann der Käufer dem Verkäufer ein notarielles (rechtsverbindliches) Kaufangebot für die zu erwerbende Immobilie.
Dieses Kaufangebot wird mit einem sogenannten Kaufvertragsangebot beurkundet. Das Kaufvertragsangebot entspricht inhaltlich, bis auf die einleitenden Seiten, in denen beschrieben wird, dass es sich um ein Kaufvertragsangebot handelt, dem Kaufvertrag bei einer gemeinsamen Beurkundung. Der Verkäufer der Immobilie nimmt dann anschließend beim Notar seiner Wahl innerhalb der vorgegebenen Angebotsfrist das Kaufvertragsangebot an.
Mit der Kaufvertragsannahme wird der Kauf rechtswirksam.
Das Angebotsannahmeverfahren kommt bei Pflegeimmobilien häufig zum Einsatz, da oft keine Besichtigung der Immobilie erfolgt und die Pflegeimmobilie fast immer als Renditeobjekt gekauft wird. Durch die einfache Verwaltung der Pflegeimmobilien für die Anleger ist die räumliche Nähe des Eigentümers zu seinem Objekt nicht zwingend notwendig.