Auflassung

Bei der Auflassung handelt es sich um die nach § 925 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.

Diese muss auch zum Zwecke des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt notariell beurkundet werden, so dass dieses die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch vornehmen kann. Aus diesem Grund, wird die Auflassung meistens zusammen mit dem Kaufvertrag vor der Eintragung ins Grundbuch notariell beurkundet.

Die Erklärung der Auflassung selbst erfolgt immer bedingungsfrei. Es ist allerdings durchaus möglich, dass die Eintragung des neuen Eigentumsverhältnisses ins Grundbuch unter einer Bedingung erfolgt. Eine solche Bedingung wäre beispielsweise die vorherige, vollständige Errichtung des Kaufpreises.