Beim Kauf von eines Pflegeappartements ist die Eigennutzung der erworbenen Einheit regelmässig vertraglich ausgeschlossen.
Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, bei Pflegebedürftigkeit sein eigenes Appartement zu belegen. Dies liegt daran, dass in der Regel dieses Appartement schon von einem anderen Pflegebedürftigen belegt ist und dieser nicht aus diesem Appartement verwiesen werden darf.
Ergänzend dazu bieten jedoch die meisten Pflegeheimbetreiber den Eigentümern der Pflegeappartements ihrer Häuser ein sogenanntes „Bevorzugtes Belegungsrecht“ an. Dies bedeutet, dass die Eigentümer, oft sogar in allen Häusern des Betreibers, ohne Berücksichtigung der Wartelisten Zugriff auf den nächsten frei werdenden Pflegeplatz erhalten. Das bevorzugte Belegungsrecht gilt je nach Betreiber oft auch für direkte Angehörige, bspw. 1. Grades.