Glossary

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, aber auch auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher […]

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Grunderwerbssteuer

Bei jedem Gebäude- oder Grundstückserwerb oder dem Erwerb eines Anteils daran im Inland fällt die Grunderwerbssteuer (GrESt) an. Dies gilt in diesem Sinne auch für Pflegeimmobilien. Der Steuersatz unterscheidet sich je nach Bundesland und liegt zwischen 3,5% (z.B Bayern) und 6,5% (z.B Schleswig-Holstein). Maßgebend für den Steuersatz ist die Lage des Grundstückes/Gebäudes, in unserem Fall

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Ersteinrichtung

In den meisten Fällen werden die einzelnen Pflegeappartments in einer Pflegeimmobilie inklusive der Ersteinrichtung an den Betreiber vermietet. Bei der Ersteinrichtung handelt es sich um Einrichtungskosten (Mobiliar), die durch den Investor in diesem Fall als Erstinvestition mitfinanziert werden. Investitionen z.B für beschädigte Einrichtungsgegenstände werden aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen durch den Betreiber aus den Einnahmen getragen.

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Eigentümergemeinschaft

Bei der Eigentümergemeinschaft einer Pflegeimmobilie handelt sich um alle Teil-und Pflegeappartment-Eigentümer einer Pflegemmobilie gemäß dem Wohnungseigentümergesetz (WEG). Die Eigentümergemeinschaft kann grundsätzlich nicht aufgelöst werden, außer durch einen einvernehmlichen Beschluss aller Eigentümer. Durch die besondere Vertragskonstruktion bei Pflegeimmobilien ist die Eigentümergemeinschaft von untergeordneter Bedeutung, da die anfallenden Reparaturen/Renovierungen vertragsgemäß durch den Betreiber durchgeführt werden.

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Bevorzugtes Belegungsrecht

Beim Kauf von eines Pflegeappartements ist die Eigennutzung der erworbenen Einheit regelmässig vertraglich ausgeschlossen. Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, bei Pflegebedürftigkeit sein eigenes Appartement zu belegen. Dies liegt daran, dass in der Regel dieses Appartement schon von einem anderen Pflegebedürftigen belegt ist und dieser nicht aus diesem Appartement verwiesen werden darf. Ergänzend dazu bieten

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Pflegeheimbetreiber

Ein Pflegeheimbetreiber ist in der Regel eine Gesellschaft oder ein Einzelunternehmer, der in einem stationären Gebäude pflegebedürftige Menschen, zusammen mit Fachpersonal, betreut und pflegt. Als Pflegeeinrichtung gelten Pflegeimmobilien , Pflegeheime und Betreutes Wohnen für Senioren. Der Pflegeheimbetreiber ist Vertragspartner der Investoren, die Eigentümer der Pflegeimmobilien (Pflegeappartments) sind.  

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Bauträger

Bauträger sind Unternehmen, die gewerbsmäßig große Grundflächen von Gemeinden unter Auflagen erwerben, beplanen, erschließen, bebauen und dann als einzelne, bebaute Parzellen oder Wohneinheiten (Pflegeappartments, Pflegeimmobilien) gewinnbringend an private oder gewerbliche Käufer zu Festpreisen (Pauschalpreisen) veräußern.

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Auflassungsvormerkung

Der Kauf einer Immobilie wird mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag geschlossen. Nach der Beurkundung des Kaufvertrags leitet der Notar die Änderung des Eigentumsverhältnisses im Grundbuch ein. Hierzu wird nach der Beurkundung zunächst eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese sichert den Käufer dahingehend ab, dass der Eigentümer ab diesem Zeitpunkt nichts den Käufer Schädigendes mit

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Auflassung

Bei der Auflassung handelt es sich um die nach § 925 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Diese muss auch zum Zwecke des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt notariell beurkundet werden, so dass dieses die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch vornehmen kann. Aus diesem Grund,

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Angebotsannahmeverfahren

Bei der Beurkundung eines Immobilienkaufs unterscheidet man im Wesentlichen zwischen zwei Abwicklungsoptionen. Das eine Verfahren ist, dass sich sowohl der Käufer als auch der Verkäufer auf einen gemeinsamen Notar zur Beurkundung einigen und dort auch in einem gemeinsamen Termin den Kaufvertrag schließen. Ist eine gemeinsame Beurkundung beim selben Notar im selben Termin auf Grund der

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